Wer einen WLAN-Hotspot betreibt, kann nun nicht mehr abgemahnt werden
Ruhe in Frieden, Störerhaftung! Das Ende der Störerhaftung wurde am 26. Juli 2018 vom Bundesgerichtshof offiziell besiegelt. Zunächst sollten wir uns ins Gedächtnis rufen, was Störerhaftung eigentlich bedeutet: Wer anderen öffentliches WLAN zur Verfügung stellt, muss nun nicht mehr haften, wenn die Nutzer rechtswidrig handeln. Zum Beispiel: Ein Restaurant bietet freies Kunden-WLAN an. Wenn ein Gast nun etwas Illegales runterlädt, so muss der Besitzer des Restaurants nicht dafür haften, obwohl er das WiFi zur Verfügung gestellt hat. Das betroffene Restaurant ist nicht der Störer, sondern der Helfer.
So weit, so gut. Das Urteil macht die Nutzung von WLAN im Zeitalter des Internets viel einfacher. Betreiber von öffentlichen Hotspots haben die Sicherheit, dass sie für illegale Up- oder Downloads aus ihrem Netz nicht haften müssen, obwohl über ihren Zugang ein Verbrechen stattgefunden hat.
Das Ende der Störerhaftung wird unterschiedlich aufgenommen
Dennoch wurde die Entscheidung des Bundesgerichtshofes unterschiedlich aufgenommen. Für die Justiz und die Politik ist das Urteil wegweisend. Beim Handel dagegen wirft es eher Fragen auf. Zwar können Händler nun nicht mehr für die Straftaten ihrer Nutzer verantwortlich gemacht werden. Auf der anderen Seite gibt es Unsicherheiten, ob Betreiber von WLAN-Hotspots zur Sperrung und Verschlüsselung gezwungen werden können. Denn es gibt einen Sperranspruch des Rechteinhabers gegenüber dem Betreiber. Das heißt, der Rechteinhaber kann verlangen, dass bestimmte Internetseiten oder Dienste künftig gesperrt werden.
Damit die Änderungen im Telemediengesetz auch europarechtskonform sind, muss der Gesetzgeber die Interessen der Rechteinhaber im Blick behalten. Schließlich hat der Europäische Gerichtshof erst kurz zuvor entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht komplett aus der Verantwortung genommen werden darf.
Chancen und Gefahren für den Handel und andere Bereiche
Das Problem ist: Für den Handel ist es generell wichtig, den Kunden quasi als zusätzliche Leistung kostenlos das Internet zur Verfügung zu stellen. Aufwendige Passwörter und langwierige Registrierungen sind den Nutzern aber oft viel zu mühselig, sodass das Angebot aus diesem Grund weniger genutzt wird. Das wiederum kann sich negativ für die Händler auswirken. Wie der Ermessensspielraum in dieser Frage auszulegen ist und ob im konkreten Fall überhaupt ein Sperranspruch besteht, muss vom zuständigen Oberlandesgericht noch festgelegt werden.
Die gute Seite ist jedoch, dass sich – wenn die rechtlichen Voraussetzungen stimmen – Online-Angebote und stationärer Handel immer weiter verzahnen und ineinander übergehen. Die Folge für Käufer und Kunden sind zahlreiche neue Services – zum Beispiel in Bezug auf die Digitalisierung des Einzelhandels und des öffentlichen Raums. Auch auf die Gastronomie, Dienstleister, Nahverkehrsbetriebe oder andere Bereiche hat das einen großen Einfluss.
Unser Fazit:
Mit der Abschaffung der Störerhaftung ist der Weg zu einer weitreichenden Versorgung von WLAN im öffentlichen Raum geebnet. Dennoch ist noch nicht ganz klar ist, wie genau sich das in der Zukunft auswirken wird – vor allem in Bezug auf die Themen Sperrung und Verschlüsselung.